Wer Gadgets, Ersatzteile oder Campingzubehör direkt in China, Großbritannien oder den USA bestellt, muss ab 1. November 2026 mit höheren Kosten rechnen. Dann führt die EU eine neue Bearbeitungsgebühr von 2 Euro je zollrechtlichem Warenposten ein. Bei vielen Sendungen bis 150 Euro kommt sie zum bereits geltenden temporären Zoll von 3 Euro hinzu.
Enthält ein Paket mehrere unterschiedlich deklarierte Warenposten, können beide Beträge sogar mehrfach anfallen. Entscheidend ist also nicht nur die Zahl der Pakete oder Produkte, sondern wie die Waren in der Zollanmeldung eingestuft werden.
Die neue Gebühr gilt nicht nur für Bestellungen aus China
Die neue sogenannte Union Handling Fee beträgt 2 Euro pro „item“. Sie gilt bei Fernverkäufen aus Drittländern, wenn die Ware beim Kauf außerhalb des EU-Zollgebiets liegt und vom Anbieter oder in dessen Auftrag zum Kunden transportiert wird. Damit sind nicht nur Bestellungen bei chinesischen Plattformen betroffen, sondern grundsätzlich auch Direktkäufe aus Großbritannien, den USA und anderen Nicht-EU-Ländern.
Die Gebühr ist nicht vom Warenwert abhängig. Sie kann deshalb auch bei Sendungen oberhalb von 150 Euro anfallen. Anders als der temporäre 3-Euro-Zoll ist sie nach aktuellem Rechtsstand nicht befristet.

Nicht gemeint sind dagegen automatisch alle Waren eines ausländischen Anbieters. Liegt ein Produkt beim Kauf bereits in einem normalen EU-Lager, handelt es sich beim Versand zum Kunden nicht um diesen Drittlandimport. Bei Zolllagern kann die Situation anders aussehen.
Warum ein Paket mehr als 2 Euro kosten kann
Ein Warenposten ist im Zollrecht nicht zwingend dasselbe wie ein einzelnes Produkt. Mehrere Waren können als ein Warenposten gelten, wenn sie dieselbe Zolltarif-Einreihung und Beschreibung sowie – sofern für die Anmeldung erforderlich – dieselbe Herkunft haben. Technisch werden die neue Gebühr und der temporäre Zoll je Zeile der Zollanmeldung berechnet, unabhängig davon, wie viele gleiche Artikel in dieser Zeile stehen.
Ein vereinfachtes Beispiel: In einem Paket liegen fünf gleiche Carbonteile für Fahrräder aus China. Werden sie gemeinsam in einer Deklarationszeile geführt, fällt die Gebühr für diesen Warenposten einmal an. Kommen ein anders eingestufter Aluminiumrahmen und ein weiteres Teil mit anderer Herkunft hinzu, können daraus mehrere Deklarationszeilen werden – und damit mehrere Gebühren.
Die EU-Kommission nennt in ihrem Leitfaden selbst ein Beispiel mit Fahrrad- und E-Bike-Teilen. Drei unterschiedlich eingestufte beziehungsweise aus verschiedenen Ländern stammende Warenposten lösen darin jeweils den 3-Euro-Zoll und die 2-Euro-Bearbeitungsgebühr aus. In diesem Fall summieren sich die Abgaben auf 15 Euro.
Wann zusätzlich 3 Euro Zoll fällig werden
Bereits seit dem 1. Juli 2026 gilt für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro ein temporärer Zoll von 3 Euro je Warenposten. Er ersetzt unter den vorgesehenen Voraussetzungen die frühere Zollbefreiung für Kleinsendungen und soll grundsätzlich bis zum 1. Juli 2028 gelten.
Ab November können sich deshalb 3 Euro Zoll und 2 Euro Bearbeitungsgebühr addieren. Bei einer entsprechend erfassten Bestellung bis 150 Euro mit nur einem Warenposten wären das 5 Euro. Bei drei Warenposten wären es 15 Euro. Die 2-Euro-Gebühr greift dagegen auch bei qualifizierten Fernverkäufen über 150 Euro.
Trotzdem sollte niemand pauschal damit rechnen, dass der Paketbote künftig immer exakt 2 oder 5 Euro an der Haustür verlangt. Rechtlich werden die Abgaben gegenüber dem Anmelder beziehungsweise Zollschuldner erhoben. Händler, Plattformen und Versanddienstleister können die Kosten in den Produktpreis oder die Versandkosten einrechnen oder auf andere Weise an Kunden weitergeben. Wie transparent das geschieht, hängt vom jeweiligen Anbieter und dem Versandweg ab.
Für günstige Kleinteile kann der Aufschlag prozentual besonders stark ins Gewicht fallen. Vor einer Bestellung außerhalb der EU lohnt sich deshalb künftig noch mehr der Blick auf den vollständigen Endpreis, den Versandweg und die Frage, ob die Ware tatsächlich aus einem EU-Lager kommt.
Quellen: Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152, Leitfaden der EU-Kommission zur temporären 3-Euro-Abgabe und zur Union Handling Fee







