Wer ein passendes E-Auto besitzt, kann dessen Batterie künftig leichter als Stromspeicher fürs Haus nutzen. Neue Abrechnungsregeln der Bundesnetzagentur räumen dafür eine wichtige Hürde aus dem Weg: In bestimmten Fällen kann ein zusätzlicher Zähler entfallen.
E-Auto kann leichter zum Hausakku werden
Bei der Änderung geht es um die sogenannte MiSpeL-Regelung. Sie schafft neue Abrechnungsoptionen für Speicher und Ladepunkte, die Strom aus unterschiedlichen Quellen aufnehmen und später wieder abgeben. Damit wird das E-Auto nicht automatisch zum Hausakku, eine wichtige bürokratische Voraussetzung für dessen flexible Nutzung wird aber einfacher.
Die Regelung setzt bei einem bisher aufwendigen Punkt an: der zusätzlich benötigten Messtechnik. In bestimmten Fällen reicht künftig der Zähler am Netzanschluss, ein weiterer interner MiSpeL-Zähler kann entfallen. Das reduziert den Aufwand im Zählerschrank und macht die Nutzung der Autobatterie als Stromspeicher fürs Haus etwas einfacher.
Am unkompliziertesten ist die Lage ohne eigene Solaranlage. Wird ein bidirektionales E-Auto ausschließlich mit Netzstrom geladen, kann der Zähler am Netzanschluss unter bestimmten Voraussetzungen ausreichen. Speist das Auto später einen Teil dieses Stroms wieder ins Netz zurück, können Umlagen entsprechend verrechnet werden.
Mit einer Photovoltaikanlage wird es hingegen aufwendiger, weil Netzstrom und selbst erzeugter Solarstrom zusammenkommen können. Dafür sieht die Bundesnetzagentur aber eine vereinfachte Pauschaloption für Solaranlagen bis 30 kWp vor. Sie soll mit minimalem Messaufwand auskommen und einen Teil der eingespeisten Strommenge pauschal als förder- oder saldierungsfähig einstufen.
Für Haushalte mit Solaranlage gibt es allerdings noch einen Haken: Die Pauschaloption kann erst genutzt werden, sobald die EU-Kommission die gesetzliche Grundlage dafür genehmigt hat. Bis Ende September 2027 ist für beide MiSpeL-Optionen außerdem das Einverständnis des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers nötig. Strom, der etwa beim Arbeitgeber ins Auto geladen wurde, lässt sich mit dem einfachen Ein-Zähler-Modell zudem nicht separat herausrechnen.
Passendes Auto und passende Wallbox bleiben Pflicht
An der Technik selbst ändert die MiSpeL-Regel nichts. Das Auto muss Strom zurückgeben können, die Wallbox muss bidirektionales Laden unterstützen und auch Messung sowie Steuerung müssen zum jeweiligen System passen. Hinzu kommen die Abläufe mit Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Direktvermarkter.

Geeignete Fahrzeuge gibt es bereits einige. Volkswagen unterstützt bidirektionales Laden bei entsprechenden ID-Modellen mit passender Software und kompatibler DC-Wallbox. BMW bietet die Technik beim neuen iX3 zusammen mit der „BMW Wallbox Professional“ an. Dabei kann Strom entweder zurück ins eigene Haus fließen (Vehicle to Home) oder ins öffentliche Netz (Vehicle to Grid).
Interessant ist das Modell vor allem dann, wenn das Auto ohnehin viele Stunden ungenutzt steht. Seine Batterie könnte Strom aufnehmen, wenn viel Energie verfügbar ist, und später einen Teil davon wieder bereitstellen. Haushalte könnten damit beispielsweise selbst erzeugten Solarstrom länger nutzen. Viele solcher Fahrzeuge könnten dem Stromnetz zudem große flexible Speicherkapazitäten bereitstellen.
Wie groß der mögliche Effekt ausfallen könnte, zeigt die Studie „Batteries on Wheels“. Sie kommt in einem Szenario für Deutschland ab 2040 auf ein mögliches Entlastungspotenzial von 8,4 Milliarden Euro pro Jahr. Die neuen Abrechnungsregeln lösen zwar nicht alle technischen und organisatorischen Hürden, schaffen für bidirektionales Laden aber eine weitere wichtige Voraussetzung.











