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Pedelec Akku laden am Arbeitsplatz: BMF streicht Steuerpflicht

von Julia Oesterreich
19. Januar 2018
in Branchen News
Recht E-Bike Akku laden am Arbeitsplatz

Mit einer Ergänzung des Gesetzes für Elektromobiliät ermöglicht das Bundesministerium für Finanzen das steuerfreie Akku laden am Arbeitsplatz auch für Pedelecs.

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Weitere Hürde gefallen auf dem Weg zur Nutzung von Pedelecs für den Weg zur Arbeit. Mit einer Klarstellung durch das Bundesfinanzministerium erstreckt sich die Förderung der Elektromobiliät nun endlich auch auf Elektrofahrräder. Wo bislang nur der vom Arbeitgeber überlassene Ladestrom für E-Autos bzw. KFZ lohnsteuerbefreit war, sind jetzt auch Pedelec Akkus eingeschlossen.

Pedelec Akku laden am Arbeitsplatz

Das Schreiben bezieht sich auf die Anwendung des Gesetzes zur steuerlichen Befreiung von Elektromobilität im Straßenverkehr. Weil dieses bislang nur auf Elektroautos und „Kraftfahrzeuge“ fokussiert war, wurde ihm eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von e-Bike Nutzern vorgeworfen. Trotz ihres Vorbildcharakters im Sinne nachhaltiger Verkehrspolitik mussten Arbeitgeber bislang den entnommenen Strom beim Pedelec Akku laden im Sinne von Arbeitslohn behandeln und versteuern. Durch den ergänzten Text ist dies nun passé.

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Akku laden am Arbeitsplatz KTM e-Bikes 2018 City-Urban Ausschnitt
Foto: KTM e-Bikes

Verkehrsclub begrüßt das steuerfreie Akku laden am Arbeitsplatz für Pedelecs

Für den Verkehrsclub ADFC ist diese Anweisung durch das BMF ein wichtiger Schritt für eine Gleichbehandlung aller E-Fahrzeug Typen. Bislang bevorzugte das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr explizit Kraftfahrzeuge. Gemeint waren damit Elektroautos. Außerdem e-Bikes, die einer Zulassung bedürfen. Denn zugefügt war die Erklärung, dass Elektrofahrräder, die auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützen, ebenfalls als Kraftfahrzeuge gelten.

Daher mussten bislang die Gerichte davon ausgehen, dass Pedelecs nicht eingeschlossen seien. Denn diese fallen im Straßenverkehr unter die Kategorie Fahrräder.

Durch eine Änderung des Textes können Arbeitgeber ihren Angestellten nun auch das Akku laden am Arbeitsplatz gewähren, wenn diese ein Pedelec fahren. Dabei fallen auf den „gewährten Vorteil“ abzuführende Einkommens- und Lohnsteueranteile nicht länger an, weil der Vorteil aus „Billigkeitsgründen“ keinen Arbeitslohn mehr darstellt. 

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Im Gegensatz zum Elektroauto, das extra aufzubauende Ladesäulen braucht, reicht für das “Nachtanken” des e-Bike Akkus eine gewöhnliche Wandsteckdose. Der daraus entnommene Strom hat einen Gegenwert von wenigen Cent. Dennoch ist vor dem Akku laden am Arbeitsplatz eine Erlaubnis der Arbeitgeber einzuholen. 

Wer sich die offizielle Verkündung durch das Bundesministerium für Finanzen anschauen möchte, klicke auf diesen Link.

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