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Home E-Scooter

Neue E-Scooter-Regeln ab 2027: Das ändert sich für Fahrer und Besitzer

von Steffen Zahn
22. September 2026
in E-Scooter
Ein E-Scooter auf dem Gehweg, für den sich ab 2027 einiges bei den Verkehrsregeln ändert.

Ab 2027 ändert sich für E-Scooter einiges bei den Verkehrsregeln.

Du hast einen E-Scooter im Keller, willst einen kaufen oder leihst dir gelegentlich einen an der Straßenecke? Dann wird der 1. März 2027 wichtig: E-Scooter dürfen den Grünpfeil für Radfahrer nutzen, unter Bedingungen nebeneinander fahren und werden bei vielen Verkehrszeichen dem Radverkehr gleichgestellt. Gleichzeitig steigen mehrere Verwarnungsgelder.

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Für Besitzer älterer Roller gibt es aber eine wichtige Entwarnung: Dein E-Scooter wird nicht automatisch illegal, nur weil er keine Blinker hat. Eine allgemeine Nachrüstpflicht enthält die Verordnung nicht. Wir erklären, was bereits seit April 2026 für neue Fahrzeuge gilt, was erst im März 2027 folgt und worauf du konkret achten musst.

Grundlage ist die Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32). Die technischen Änderungen aus Artikel 1 gelten seit dem 1. April 2026. Ein Anhängerverbot sowie die neuen Verkehrs- und Verwarnungsregeln aus den Artikeln 2 bis 4 treten dagegen erst am 1. März 2027 in Kraft.

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Das ändert sich konkret im Überblick

  • Seit April 2026 gelten neue technische Anforderungen mit gestaffelten Übergangsregeln.
  • Bestandsroller müssen nicht pauschal mit Blinkern nachgerüstet werden.
  • Ab März 2027 werden E-Scooter in vielen Verkehrsregeln Fahrrädern gleichgestellt.
  • Der Grünpfeil für den Radverkehr gilt dann auch für E-Scooter.
  • Nebeneinanderfahren wird erlaubt, wenn dadurch niemand behindert wird.
  • Das Parken und der Umgang mit stationslosen Leihrollern werden klarer geregelt.
  • Mehrere Verwarnungsgelder steigen, etwa für Gehwegfahren und Personenmitnahme.
  • Der Anhängerbetrieb wird verboten.

Muss mein alter E-Scooter jetzt Blinker bekommen?

Nein. Die Verordnung sieht keine allgemeine Nachrüstpflicht für Bestandsfahrzeuge vor. Maßgeblich ist § 15 eKFV. Der Paragraf unterscheidet nach dem ersten Inverkehrbringen und teilweise nach dem Genehmigungszeitpunkt – nicht einfach nach Kaufdatum oder Modelljahr.

Für E-Scooter, die bis einschließlich 31. März 2026 erstmals in Verkehr gekommen sind, gelten die damaligen Bauvorschriften weiter. Eine zusätzliche Übergangsregel betraf Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2027 erstmals in Verkehr gebracht wurden und deren Genehmigung bereits vor dem 1. April 2026 erteilt worden war. Für sie durften bestimmte alte Technikvorschriften bis Ende 2026 weiter angewandt werden.

Für den Kauf zählt deshalb mehr als die sichtbare Ausstattung: Ein Blinker allein beweist keine deutsche Straßenzulassung. Achte auf eine gültige Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis.

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Was neue E-Scooter technisch können müssen

Die seit April 2026 geltenden technischen Anforderungen sollen vor allem das Abbiegen, Bremsen und die Identifizierung sicherer machen. Aufgrund der Übergangsregeln treffen sie aber nicht pauschal jeden Roller, der seitdem verkauft wurde. Zu den Änderungen gehören:

  • Fahrtrichtungsanzeiger sind vorgeschrieben. Ihre Funktion muss optisch und akustisch angezeigt werden. Blinker am Lenkerende dürfen nicht versehentlich mit der Hand verdeckt werden können.
  • E-Scooter brauchen voneinander unabhängige Vorder- und Hinterradbremsen.
  • Die Bremsprüfung umfasst auch Nässe. Nicht selbstbalancierende Fahrzeuge müssen außerdem auch bei Ausfall der Spannungsversorgung mit einem Mindestverzögerungswert von 1,54 m/s² bremsen können.
  • Für Batterien und elektrische Komponenten gelten aktualisierte Sicherheitsanforderungen.
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fabrikschild sind genauer geregelt.
  • Mindestens eine helltönende Glocke ist Pflicht. Radlaufglocken, Sirenen und andere akustische Signalgeber sind nicht zulässig.

Diese Verkehrsregeln ändern sich am 1. März 2027

Ab März 2027 werden E-Scooter in der Straßenverkehrs-Ordnung an vielen Stellen ausdrücklich dem Radverkehr zugeordnet. Zeigt ein Verkehrszeichen das Sinnbild „Radverkehr“, gilt es grundsätzlich auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Vorgeschriebene Radwege müssen E-Scooter-Fahrer also weiterhin benutzen.

Zwei Änderungen fallen im Alltag besonders auf: Der Grünpfeil für den Radverkehr darf dann auch mit dem E-Scooter genutzt werden. Außerdem dürfen E-Scooter nebeneinander fahren, solange der übrige Verkehr dadurch nicht behindert wird.

Rechtlich bleiben E-Scooter trotzdem Kraftfahrzeuge. Die strengeren Alkoholgrenzen für Kraftfahrzeugführer gelten unverändert weiter. Auch das Fahren auf Gehwegen wird nicht allgemein erlaubt. Beim Parken gelten dagegen andere Regeln.

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Wo der E-Scooter künftig stehen darf

Ab März 2027 steht ausdrücklich in der Straßenverkehrs-Ordnung: Fahrräder und E-Scooter dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen parken, wenn dadurch niemand gefährdet oder behindert wird. Das ist kein generelles Gehweg-Parkverbot, sondern eine Klarstellung der der bestehenden Regel.

Für stationslose Leihroller gilt jedoch eine wichtige Ausnahme. Das gewerbliche Bereitstellen durch den Anbieter zählt rechtlich nicht als Parken. Städte und Gemeinden können solche Angebote dadurch über Sondernutzungsregeln stärker steuern, beispielsweise mit festen Abstellzonen. Stellst du einen Roller nach einer einzelnen Miete ab, fällt das aber nicht unter diese spezielle Abgrenzung.

Diese Verstöße werden ab März 2027 teurer

Mit den neuen Verkehrsregeln wird auch der Bußgeldkatalog angepasst. Ab dem 1. März 2027 sind diese Regelsätze vorgesehen:

VerstoßRegelsatz
Unzulässiges Gehwegfahren25 €
… mit Behinderung30 €
… mit Gefährdung35 €
… mit Sachbeschädigung40 €
Vorgeschriebenen Radweg nicht benutzt25 €
… mit Behinderung30 €
… mit Gefährdung35 €
… mit Sachbeschädigung40 €
Radweg in falscher Richtung befahren25 €
… mit Behinderung30 €
… mit Gefährdung35 €
… mit Sachbeschädigung40 €
Mitnahme einer weiteren Person25 €
E-Scooter mit Anhänger in Betrieb genommen25 €

Beim Anhänger ändert sich nicht nur die Strafe: Ab März 2027 ist der Anhängerbetrieb für Elektrokleinstfahrzeuge grundsätzlich nicht mehr gestattet. Die aufgeführten Beträge liegen im Bereich der Verwarnungsgelder, der amtliche Bußgeldkatalog bezeichnet sie übergreifend als Regelsätze.

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Was du jetzt konkret tun musst

Du besitzt bereits einen E-Scooter: Du musst ihn wegen der neuen Technikregeln nicht pauschal ersetzen oder nachrüsten. Ab März 2027 gelten für dich aber die neuen Verkehrsregeln und Regelsätze.

Du willst einen E-Scooter kaufen: Achte auf eine gültige Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis, nicht nur auf einzelne Merkmale wie Blinker. Unsere Übersicht zugelassener E-Scooter hilft bei der Auswahl. Unabhängig von der Reform brauchst du weiterhin ein gültiges Versicherungskennzeichen. Mehr dazu steht in unserem Artikel zur Kennzeichenpflicht.

Du nutzt Leihroller: Die neuen Verkehrsregeln und Regelsätze gelten auch für gemietete E-Scooter. Zusätzlich können Städte ihre Abstellzonen und Vorgaben für stationslose Verleihsysteme anpassen.

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Steffen Zahn

Steffen Zahn

Nach zehn Jahren Technik und Teamführung bei Porsche in Leipzig schreibe ich heute als freier Autor über E-Mobilität, smarte Gadgets und alles, was Technik im Alltag besser macht. Zweifacher Papa mit einem Faible dafür, Geräte so lange zu testen, bis klar ist, was sie können.


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Tags: BußgeldE-ScooterStVOVerkehrsregeln

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